Brandschutzordnung (BSO) DIN 14096
Die Verordnung legt für die Bauten, Anlagen und Einrichtungen maßgebenden Anforderungen des baulichen, technischen und betrieblichen Brandschutzes fest. Die Anforderungen für bestimmte Nutzungen sind in der BSV festgelegt und gelten für
- Beherbergungsbetriebe
- Verkaufsgeschäfte
- Versammlungsstätten
- Parkhäuser
- Hochhäuser
- Bürobauten
- Schulen und Kindergärten
- Industrie- und Gewerbebetriebe
- Lagerhäuser- und räume
Teil A ist ein Hinweis für alle anwesenden Personen innerhalb des jeweiligen Betriebes. Das große rot umrandete Schild dient als Aushang und muss für alle Mitarbeiter und Besucher gut sichtbar aufgehängt werden. Es weist auf das Verhalten im Brandfall hin - Ruhe bewahren, Feuerwehr rufen, sich und andere in Sicherheit bringen, gegebenenfalls Löschversuche unternehmen.
Teil B richtet sich an Personen (Bedienstete, Kunden, Gäste, etc) innerhalb des Objektes, die keine besonderen Brandschutzaufgaben haben und sich nicht nur vorübergehend in einer baulichen Anlage aufhalten.
- Beherbergungsbetriebe
- Verkaufsgeschäfte
- Versammlungsstätten
- Parkhäuser
- Hochhäuser
- Bürobauten
- Schulen und Kindergärten
- Industrie- und Gewerbebetriebe
- Lagerhäuser- und räume
Teil A ist ein Hinweis für alle anwesenden Personen innerhalb des jeweiligen Betriebes. Das große rot umrandete Schild dient als Aushang und muss für alle Mitarbeiter und Besucher gut sichtbar aufgehängt werden. Es weist auf das Verhalten im Brandfall hin - Ruhe bewahren, Feuerwehr rufen, sich und andere in Sicherheit bringen, gegebenenfalls Löschversuche unternehmen.
Teil B richtet sich an Personen (Bedienstete, Kunden, Gäste, etc) innerhalb des Objektes, die keine besonderen Brandschutzaufgaben haben und sich nicht nur vorübergehend in einer baulichen Anlage aufhalten.
Der dritte Teil (Teil C) ist hingegen für alle Personen bestimmt, die besondere Brandschutzaufgaben haben, welche über die allgemeinen Pflichten aller hinausgehen. Dies können z.B. Brandschutzbeauftragte, Sicherheitsingenieure oder Fachkräfte für Arbeitsicherheit sein. Dieser Teil ist komplexer als die Teile A und B und enthält in der Regel Feuerwehr-, Abwasser-, Fluchtweg- und Rettungswegpläne.